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Gemeindeverband Gesundheitsnetz Sense

(Die männliche Bezeichnung gilt jeweils ausdrücklich auch für die weibliche Form)

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name

1 Unter dem Namen Gemeindeverband Gesundheitsnetz Sense besteht ein Mehrzweckverband (nachfolgend Verband) im Sinne der kantonalen Gesetzgebung über die Gemeinden, die Alters- und Pflegeheime und die Hilfe und Pflege zu Hause.

2 Dieser Verband ist eine juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 109bis, Abs. 2 GG.

Art. 2 Mitglieder

1 Verbandsmitglieder sind die Gemeinden des Sensebezirks: Alterswil, Bösingen, Brünisried, Düdingen, Giffers, Heitenried, Oberschrot, Plaffeien, Plasselb, Rechthalten, St. Antoni, St. Silvester, St. Ursen, Schmitten, Tafers, Tentlingen, Überstorf, Wünnewil-Flamatt, Zumholz.

2 Bei einer Fusion von Gemeinden überträgt sich die Mitgliedschaft ohne weiteres auf die neue Gemeinde.

3 Der Artikel 110 GG bleibt vorbehalten.

Art. 3 Zweck

1 Der Zweck des Verbandes besteht im Betrieb und Unterhalt des Pflegeheims Maggenberg zur Beherbergung von Betagten, die wegen ihres Gesundheits- zustandes der Pflege und steter Betreuung bedürfen.

2 Der Verband ist ebenfalls zuständig im Sinne des Gesetzes vom

8. September 2005 über die Hilfe und Pflege zu Hause.

3 Er fördert und koordiniert gemäss der kantonalen Gesetz- gebung die Tätigkeit des Ambulanzdienstes, der Spitex Sense sowie der übrigen sozialmedizinischen Organisationen und Einrichtungen im Verbandsgebiet im Sinne eines Gesundheitsnetzes. Er schliesst dazu mit den Organisationen einen Leistungsvertrag ab.

4 Er kann Gemeinden, die nicht Mitglied sind, sowie weiteren Gemeindeverbänden und Dritten Dienste im Sinne von Artikel 112, Abs. 2 GG anbieten. Diese werden in Zusammenarbeitsverträgen geregelt und müssen finanziell selbsttragend sein.

5 Der Verband kann Liegenschaften besitzen und unterhalten, die nicht dem Verbandszweck dienen. In diesem Sinne bleibt er Eigentümer des Grundstücks, welches er dem FSN, gemäss Art. 52, Abs. 2 FSNG, im Baurecht überlassen hat.

6 Der Verband kann im Sinne von Art. 56 FSNG jederzeit auf sein Eigentumsrecht an den Grundstücken, die für den Betrieb der Spitäler nötig sind, zugunsten des FSN ver- zichten.

Art. 4 Sitz

Der Sitz des Verbandes befindet sich in Tafers.                                                             

Art. 5 Dauer

Die Dauer des Verbandes ist unbefristet.                                                                      

Zweiter Titel: Organisation

Art. 6 Organe

1 Die Organe des Verbandes sind:                                                                              

  1. die Delegiertenversammlung
  2. der Vorstand

2  Mitarbeiter des Verbandes können nicht Delegierte und nicht Vorstandsmitglieder sein.

3 Die Legislaturperiode fällt mit jener der Gemeindebehörden zusammen. Die Organe des Verbandes bleiben jeweils bis zu deren Neukonstituierung im Amt.

a) Delegiertenversammlung

Art. 7 Zusammensetzung

1 Jede Gemeinde verfügt über eine Stimme pro tausend Einwohner sowie für den Bruchteil von tausend Einwohnern. Für die Bestimmung der zivilrechtlichen Bevölkerung gelten die vom Staatsrat beschlossenen Zahlen, die am Anfang der Legislaturperiode in Kraft sind.

2 Jeder Delegierte verfügt über höchstens fünf Stimmen.

3 Die Delegierten richten sich in der Ausübung ihres Amtes grundsätzlich nach dem Standpunkt des Gemeinderates.

4 Der Präsident des Vorstandes kann auch Präsident der Delegiertenversammlung sein; in diesem Fall nimmt er nach Stimmengleichheit bei Wahlen die Entscheidung durch das Los vor oder gibt bei Abstimmungen den Stichentscheid.

Art. 8 Ernennung

1  Die Ernennung der Delegierten durch den Gemeinderat erfolgt innert acht Wochen nach den Gemeinderatswahlen und die Namen sind innert dieser Frist dem Verband mitzuteilen.

2 Der Gemeinderat ersetzt die während der Legislaturperiode ausgeschiedenen Delegierten innert vier Wochen.

3 Delegierte, die als Vorstandsmitglieder gewählt werden, scheiden aus und sind zu ersetzen.

Art. 9 Befugnisse

1 Der Delegiertenversammlung stehen folgende Befugnisse zu:                                        

  1. sie wählt ihren Präsidenten, ihren Vizepräsidenten und ihren Sekretär; letzterer braucht nicht Delegierter zu sein;
  2. sie wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Präsidenten;
  3. sie wählt die externe Revisionsstelle;
  4. sie genehmigt den Voranschlag, die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht;
  5. sie bewilligt die Investitionsausgaben und die diesbezüglichen Zusatzkredite und beschliesst die Deckung dieser Ausgaben;
  6. sie beschliesst über die Grundstück- und Liegenschafts- geschäfte;
  7. sie beschliesst die nicht budgetierten Betriebsausgaben;
  8. sie genehmigt gemäss Art. 3, Abs. 3 dieser Statuten abge- schlossene Leistungsverträge;
  9. sie beschliesst allfällige Statutenänderungen unter Vorbehalt von Art. 10, Abs. 1n GG;
  10. sie beaufsichtigt die Verwaltung und Führung des Verbandes;
  11. sie beschliesst, unter Vorbehalt von Art. 33 , die Auflösung des Verbandes;
  12. sie erlässt die allgemeinverbindlichen Reglemente des Verbandes.

2 Die Delegiertenversammlung kann dem Vorstand für die Dauer einer Legislaturperiode eine Finanzkompetenz gemäss Art. 90 GG erteilen.

Art. 10 Einberufung

1  Ordentliche Delegiertenversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt zur Abnahme der Jahresrechnung und der Genehmigung des Voranschlages für das kommende Jahr. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen finden statt, wenn der Vorstand es beschliesst, oder wenn zehn Delegiertenstimmen oder 5 Gemeinden sie schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragen.

2 Die Delegierten werden persönlich unter Beigabe der Trak- tandenliste und der Unterlagen spätestens zwanzig Tage zum Voraus zur Delegiertenversammlung eingeladen. Den Gemeinden wird eine Kopie zugestellt.

3 Die entsprechenden Unterlagen zur Traktandenliste werden ab diesem Datum im Sekretariat des Verbandes zur Einsicht aufgelegt.

Art. 11 Beschlussfassung

1 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Delegiertenstimmen anwesend ist.

2 Die Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang mit absolutem Mehr. Im zweiten Wahlgang genügt das relative Mehr, wobei Enthaltungen, die leeren und die ungültigen Stimmzettel nicht gezählt werden. Bei Stimmengleichheit zieht der Präsident das Los (Art. 19, Abs. 2 GG).

3 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen, die leeren und die ungültigen Stimmzettel

nicht gezählt werden. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid (Art. 18, Abs. 4 GG).

4 Die Beschlüsse müssen ausserdem die Zustimmung der Delegationen von mindestens einem Drittel der Mitgliedgemeinden Mehrheit erhalten (als Zustimmung gilt die Mehrheit der Stimmen der jeweiligen Delegation). Bei Stimmengleichheit unter den Delegierten einer Gemeinde gilt der Beschluss als von der Gemeinde abgelehnt.

5 Die Versammlung stimmt mit Handaufheben ab. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen jedoch geheim, wenn ein entsprechender Antrag von einem Fünftel der anwesenden Delegiertenstimmen angenommen wird.

Art. 12 Öffentlichkeit

Die Delegiertenversammlung ist öffentlich.                                                                   

b) Vorstand

Art. 13 Zusammensetzung

1 Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, wovon 3 Vertreter aus den Gemeinden des unteren Sensebezirks und je zwei Vertreter aus den Gemeinden des mittleren und des oberen Sensebezirks gewählt werden. Keine Mitgliedgemeinde darf mit mehr als einem Mitglied im Vorstand vertreten sein.

2 Zusätzlich sind im Vorstand mit beratender Stimme vertreten:

  • der Oberamtmann;
  • der Geschäftsleiter des Verbandes;
  • ein Vertreter der praktizierenden Ärzte des Bezirks

3 Weitere Vertreter können nach Bedarf zugezogen werden.

Art. 14 Befugnisse

1 Der Vorstand:                                                                                                       

  1. ist unter Vorbehalt von Art. 9 zuständig für die strategische Führung des Verbandes und delegiert die operative Führung an die Geschäftsleitung und das übrige Kader;
  2. vertritt den Verband nach aussen;
  3. bereitet die der Delegiertenversammlung zu unterbreitenden Geschäfte vor und vollzieht deren Beschlüsse;
  4. unterzieht Voranschlag, Jahresrechnung und Geschäftsbericht einer Vorprüfung;
  5. wählt und entlässt die Mitglieder der Geschäftsleitung und über- wacht deren Tätigkeit;
  6. delegiert die Wahl und die Entlassung der übrigen Kader und der Mitarbeiter an die Geschäftsleitung;
  7. wählt die Mitglieder der Bezirkskommission Hilfe und Pflege zu Hause;
  8. vergibt Planungsaufträge und Arbeiten und überwacht deren Ausführung;
  9. überwacht die Verwaltung des Verbandes und trifft alle zum guten Funktionieren des Verbandes notwendigen Massnahmen
  10. genehmigt Zusammenarbeitsverträge mit Dritten gemäss Art.3 Abs. 4;
  11. genehmigt die Führungsunterlagen des Verbandes.

2 Er ist ausserdem für alle Aufgaben zuständig, die durch das Gesetz über die Gemeinden (GG), durch die Statuten oder durch das Organisationsreglement nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.

3 Zur Vorbereitung von Geschäften kann der Vorstand Kommissionen bilden und Delegationen einsetzen.

Art. 15 Einberufung

1 Der Vorstand ist, dringende Fälle vorbehalten, mindestens14 Tage im Voraus einzuberufen.

2 Der Präsident setzt die Sitzungen nach Bedarf fest. Zudem können mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dessen Einberufung verlangen.

Art. 16 Beschlussfassung

1 Der Vorstand kann nur Beschlüsse fassen oder Ernennungen vornehmen, wenn er ordnungsgemäss einberufen wurde und

die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

2 Die Vorstandsmitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Der Präsident stimmt mit.

3 Die Beschlüsse werden durch Handaufheben gefasst, ausser wenn der Vorstand die geheime Abstimmung beschliesst. Sie werden durch Mehrheitsentscheid gefasst. Bei Stimmengleich- heit gibt der Präsident den Stichentscheid.

4 Die Ernennungen erfolgen geheim, wenn ein Vorstandsmit- glied es verlangt. Sie erfolgen im ersten Wahlgang mit absolutem Mehr. Im zweiten Wahlgang genügt das relative Mehr.

Bei Stimmengleichheit zieht der Präsident das Los (Art. 64 Abs. 3 GG).

5 Bei Beschlüssen oder Ernennungen in geheimer Abstimmung werden die Stimmen vom Sekretär ausgezählt (Art. 64 GG).

Art. 17 Organisation

1 Die Wahl des Präsidenten erfolgt durch die Delegiertenversammlung, ansonsten konstituiert sich der Vorstand selbst.

2 Der Vorstand kann Dritte mit beratender Stimme zu seinen oder zu den Sitzungen seiner Kommissionen und Arbeitsgruppen einladen.

Art. 18 Ausstand

Ein Vorstandsmitglied darf der Behandlung eines Geschäftes nicht beiwohnen, an dem es selbst oder eine Person, zu der es

in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, ein besonderes Interesse hat (Art. 65 GG).

Art. 19 Vertretung

Der Verband wird durch die gemeinsame Unterschrift des Präsidenten und des Geschäftsleiters oder deren Stellvertreter verpflichtet und vertreten.

Externe Revisionsstelle

Art. 20 Wahl und Befugnisse

1 Die Delegiertenversammlung wählt eine gemäss Art. 98 ff. GG befähigte Revisionsstelle. Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchhaltung und die Jahresrechnung den vom Staatsrat festgelegten Grundsätzen des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte entsprechen. Die Revisionsstelle erstattet der Delegiertenversammlung über diese Prüfung einen schriftlichen Bericht, worin sie die Abnahme der Jahresrechnung, mit oder ohne Vorbehalt, oder deren Rückweisung an den Vorstand beantragt.

2 Die externe Revisionsstelle wird für drei Jahre gewählt. Sie ist einmal wieder wählbar.

3 Die externe Revisionsstelle stellt sicher, dass die Rechnungsprüfung gemäss den anerkannten Standards und Richtlinien der Schweizerischen Treuhand-Kammer ausgeführt wird.

Dritter Titel: Finanzierung

Art. 21 Einnahmen

Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:                                                              

  1. den Betriebseinnahmen;
  2. den Beiträgen und Subventionen des Bundes und des Kantons;
  3. den Beiträgen der Mitgliedgemeinden;
  4. den Schenkungen und Zuwendungen.

Art. 22 Ausgaben

Die unter den Mitgliedgemeinden aufzuteilenden Ausgaben umfassen:                              

  1. die Betriebskostenüberschüsse, welche sich aus der Umsetzung sämtlicher Verbandsaufgaben gemäss Art. 3ergeben, unter Einschluss der Finanzkosten (Zins und Abschreibung), nach Abzug aller Subventionen und Beiträge;
  2. Investitionskosten, soweit die Delegiertenversammlung keine andere Finanzierung beschliesst.

Art. 23 Aufteilung der Kosten

1 Die Betriebskostenüberschüsse, die nach Abzug aller Subventionen und Beträge vom Verband zu tragen sind, werden wie folgt unter den Mitgliedgemeinden verteilt:

– Die zivilrechtliche Bevölkerungszahl multipliziert mit dem Steuerpotenzial-Index.

2 Für die Bestimmung der zivilrechtlichen Bevölkerung und des Steuerpotential-Indexes gelten die letzten vom Staatsrat beschlossenen Zahlen, die jeweils am 1. September in Kraft sind.

Art. 24 Investitionskosten

1 Die zu verteilenden Investitionskosten werden nach Abzug aller Subventionen und Beiträge im Verhältnis zur zivilrechtlichen Bevölkerungszahl auf die Mitgliedgemeinden aufgeteilt.

2 Massgebend ist die zivilrechtliche Bevölkerungszahl zum Zeit- punkt des Beschlusses durch die Delegiertenversammlung.

Art. 25 Verschuldungsgrenze

Der Verband kann Anleihen aufnehmen:

  1. bis zu 10 Millionen Franken für Investitionen;
  2. bis maximal 25 % des Gesamtaufwandes des jeweiligen Voranschlags für den Kontokorrent.

Art. 26 Fakultatives Referendum

1 Alle Nettoinvestitionsausgaben zwischen 1,5 Millionen Franken und 7 Millionen Franken sind dem fakultativen Referendum gemäss Art. 123d GG unterstellt.

2 Alle Nettoinvestitionsausgaben, die 7 Millionen Franken übersteigen, sind dem obligatorischen Referendum gemäss Art. 123e GG unterstellt.

Art. 27 Zahlung der Gemeindebeteiligungen

1 Die Mitgliedgemeinden bezahlen ihre Beteiligungen gemäss Rechnungsstellung.

2 Ab Fälligkeit ist ein Verzugszins in der Höhe des Zinssatzes für erste Hypotheken bei der Freiburger Kantonalbank geschuldet.

Vierter Titel: Verwaltung

Art. 28 Rechnungswesen

1 Für jede vom Verband übernommene Aufgabe (Pflegeheim usw.) ist eine Betriebsrechnung zu führen (Art. 122, Abs. 1bis und 1ter GG).

Der Voranschlag und die Jahresrechnung sind gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu führen.

Art. 29 Voranschlag

Der Voranschlag ist innerhalb der von den kantonalen Behörden festgesetzter Frist, spätestens jedoch vor dem 15. Oktober, der Delegiertenversammlung zu unterbreiten.

Art. 30 Jahresrechnung und Geschäftsbericht

Jahresrechnung und Geschäftsbericht sind nach Abschluss und Kontrolle innerhalb von fünf Monaten der Delegiertenversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Fünfter Titel: Personal des Verbandes

Art. 31 Arbeitsverhältnis

Das Personal des Verbandes wird auf privatrechtlicher Basis angestellt, soweit die Spezialgesetzgebung nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.

Sechster Titel: Austritt und Auflösung

Art. 32 Austritt

1 Eine Mitgliedgemeinde kann nur  aus dem Verband austreten, sofern ihr Austritt die Aufgabenerfüllung des Verbandes nicht gefährdet, es die kantonale Gesetzgebung erlaubt und die Mitgliedgemeinde nachzuweisen vermag, dass die vom Verband erbrachten Dienste für ihre Bevölkerung weiterhin sichergestellt sind. Art. 127, Abs. 2 GG bleibt vorbehalten.

2 Die austretende Gemeinde haftet anteilmässig, gemäss Kostenverteiler, für die im Zeitpunkt ihres Austritts bestehenden Schulden des Verbandes. Eine austretende Gemeinde hat keinen Anspruch auf Güter und Vermögen des Verbandes.

3 Das Austrittsgesuch kann nur auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren gestellt werden.

4 Das Austrittsgesuch ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Art. 33 Auflösung

1 Der Verband kann nur aufgelöst werden, wenn die Kantonale Gesetzgebung es erlaubt, wenn sein Zweck für alle Mitgliedgemeinden anderweitig sichergestellt und die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gewährleistet ist und 2/3 der Mitglied- gemeinden diesen Beschluss fassen.

2  Die vorhandenen Gebäude sind nach Möglichkeit einem ähnlichen Zweck zuzuführen; ansonsten gehen sie anteilmässig im Verhältnis zur letztpublizierten Bevölkerungs- zahl an die Mitgliedgemeinden über.

3 Ein verbleibender Aktiv- oder Passivüberschuss ist im gleichen Verhältnis auf die Mitgliedgemeinden aufzuteilen.

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